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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Vermittlungstätigkeiten (Kauf, Verkauf und Tausch, Miete und Pacht).
Wir
werden ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Jegliche Aufnahme des
Geschäftsverkehrs gilt als vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB und
Abschluss eines Vermittlungsvertrages (dies gilt auch für die Duldung
unserer Tätigkeit). Andere Geschäftsbedingungen, Vertragsformblätter
etc, des Auftraggebers gelten als abbedungen.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Der Vermittlungsvertrag bildet die Grundlage unserer Tätigkeit.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei unserer Vermittlungstätigkeit zu unterstützen.
Der Auftraggeber ist im besonderen verpflichtet
(a) uns über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren.
(b) über die Gelegenheit zum Abschluss eines von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vollständig Verschwiegenheit zu bewahren.
(c)
sämtliche für die Gültigkeit des von uns zu vermittelnden
Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und uns
jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren schriftliche
Auskunft zu erteilen.
Verletzt der Auftraggeber die vorstehenden
Verpflichtungen, so wird er uns gegenüber schadenersatzpflichtig, dies
auch für einen entgangenen Gewinn.
Der Auftraggeber nimmt
zustimmend zur Kenntnis, dass unsere Angebote aufgrund der uns, vom
anderen Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben erfolgen und eine
Haftung unsererseits für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser
Angaben ausgeschlossen ist.
Unsere Haftung wird auf unmittelbare
und vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden beschränkt.
Eine darüber hinausgehende Schadenersatzpflicht unsererseits wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Unser Provisionsanspruch entsteht,
wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft oder ein
wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft durch unsere Tätigkeit
zwischen dem Auftraggeber oder dem von uns namhaft gemachten
Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist. Als verdienstlich in
diesem Sinn gilt es auch, wenn und soweit ein von uns vermittelter
Vertrag innerhalb von drei Jahren durch einen oder mehrere Verträge
erweitert oder ergänzt wird; in diesem Fall ist die Provision oder
sonstige Vergütung auch für den neuen Vertrag zu entrichten. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, uns von solchen Ergänzungen oder
Erweiterungen des ursprünglich von uns vermittelten Vertrages innerhalb
von 14 Tagen nach Abschluss des neuen Vertrages in Kenntnis zu setzen.
4.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber an uns eine Entschädigung in Höhe
der sonst zustehenden Provision oder sonstigen Vergütung zu leisten, wenn
(a)
das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur
deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des
Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund
unterlässt;
(b) mit dem von uns vermittelten
Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande
kommt, soferne die Vermittlung des Geschäftes in unseren
Tätigkeitsbereich fällt;
(c) das im
Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem AG, sondern mit
einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die
ihm von uns bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat,
oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer
anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die
Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
(d) das
Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein
gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder
Eintrittsrecht ausgeübt wird.
5. Es werden die jeweils in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Höchstsätze an Provision vereinbart, wenn wir nicht schriftlich unserem Auftraggeber etwas anderes bestätigen.
Der
zur Berechnung unserer Provisionsansprüche heranzuziehende Wert richtet
sich nach dem vereinbarten Kaufpreis (Miete, Pacht) für das Objekt und
dem Betrag der den vom Käufer sonst übernommenen Verpflichtungen
entspricht.
Im Falle eines Tausches gilt als Wert bei Objekten
mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert. bei Objekten mit
unterschiedlichem Verkehrswert, der höhere Verkehrswert.
Werden
von uns vermittelte befristete Mietverhältnisse verlängert, so gilt bei
einer aufgrund dieser Verlängerung zustande gekommenen Gesamtmietdauer
von mindestens zwei Jahren, jedoch nicht mehr als drei Jahren, eine
Provision oder sonstige Vergütung des zweifachen monatlichen
Bruttomietzinses als vereinbart. Beträgt die Gesamtrnietdauer mehr als
drei Jahre, so gilt eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe
des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses als vereinbart; dies
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6. Vermitteln wir die Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder Einräumung von Rechten,
so beträgt die mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision 5 % des vom
Mieter hiefür geleisteten Betrages (zuzüglich der jeweils gesetzlichen
Mehrwertsteuer). Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder
Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt.
7. Vermitteln wir sonstige Gebrauchs- und Nutzungsrechte, so sind die vorgenannten Punkte sinngemäß anzuwenden.
8. Für die durch die Vermittlung entstehenden allgemeinen Kosten und Auslagen
verlangen wir keinen Ersatz. Erteilt der Auftraggeber uns jedoch
zusätzliche, über die gewöhnliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende
Aufträge, so ist der Auftraggeber verpflichtet uns unsere zusätzlichen
diesbezüglichen Aufwendungen zu ersetzen.
9. Mehrere Auftraggeber haften zur ungeteilten Hand.
10. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis,
dass Zusagen unsererseits, welcher Art auch immer, mit
Rechtswirksamkeit uns gegenüber nur schriftlich und nur durch die zur
gesetzlichen Vertretung unserer Gesellschaft berufenen Organe sowie
Prokuristen erfolgen können.
11. Es wird die Anwendung österreichischen Rechts und als Erfüllungsort Wien
und als ausschließlicher Gerichtsstand, das für den 1. Wiener
Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht, für alle Ansprüche
gegenüber unserem Auftraggeber ausdrücklich und ausschließlich
vereinbart.
12. Änderungen oder Ergänzungen des durch diese AGB festgelegten Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
13. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des durch diese AGB festgelegten Vertrages berührt nicht die Gültigkeit
der übrigen Vertragsbestimmungen. Im Umfang einer allfälligen
Teilnichtigkeit gelten solche Bestimmungen als vereinbart, die dem
ursprünglichen Vertragszweck am nächsten kommen.
14. Soferne in diesen AGB Regelungen nicht enthalten sind,
gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes (BGBI. Nr. 262/1996) sowie
der Immobilienmaklerverordnung 1996 (BGBI. Nr. 297/1996).
Auf § 30a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) und § 3 KSchG wird hingewiesen.
§ 30a KSchG lautet:
(1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung,
die auf den Erwerb eines Bestandrechtes, eines sonstiges Gebrauchs-
oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem
Einfamilienhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines
Einfamilienhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das
Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner
Vertragserklärung zurücktreten, soferne der Erwerb der Deckung des
dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen
Angehörigen dienen soll.
(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung
des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird
die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch
für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im
übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4 KSchG.
(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen,
sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und
eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der
erstmaligen Besichtigung.
(4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor
Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.
§ 3 KSchG lautet wie folgt:
(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung
weder in den vom Unternehmer für geschäftliche Zwecke dauernd benützten
Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem
Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag
oder dem Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum
Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt
werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die
zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine
Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher,
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen.
Handelt es sich nicht um ein Abzahlungsgeschäft (§ 16 KSchG) oder ein
Geschäft im Sinne des § 26 KSchG und ist dem Verbraucher der Name und
die Anschrift des Unternehmers bekanntgegeben worden, so erlischt das
Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des
Vertrages.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann,
wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den
Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer
ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles
Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine
geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu
1.
wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder
dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragen vorangegangen sind,
3.
bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu
erbringen sind, wenn sie üblicherweise vom Unternehmen außerhalb ihrer
Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 10,-
oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen
Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt € 22,- nicht übersteigt.
(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine
Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer
oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt
hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der
Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages
ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des in Abs.1.
genannten Zeitraumes abgesandt wird.
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