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Sunday, 15 January 2006 |
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Wer seine Liegenschaften sicher in der Hand der nächsten Generation wissen möchte, sollte die Übergabe richtig planen
Wer künftig in der eigenen guten Stube wohnen wird, kann man rechtzeitig selbst bestimmen und in einem Notariatsakt festlegen.
Salzburg (SN). Gerade Immobilienbesitz ist meist von vielen Jahren
Arbeit und langfristigen Finanzierungen geprägt. Umso verständlicher
ist es, dass die Übergabe an die nächste Generation sicher und vor dem
Zugriff Außenstehender vollzogen werden soll.
"Im Wesentlichen gibt es neben dem
Kauf einer Immobilie zwei Arten des Erwerbes: Durch Erbschaft, die erst
im Todesfall des Eigentümers eintritt, und durch Schenkung, die schon
zu Lebzeiten des Eigentümers mit Vertrag durchgeführt werden kann",
betont Claus Spruzina, Präsident der Salzburger Notariatskammer: "Bei
der Schenkung unterscheiden wir zwischen reinen Schenkungen - ohne
jegliche Gegenleistung des Geschenknehmers - und Übergaben, bei denen
der Geschenknehmer Gegenleistungen erbringen muss." Diese
Gegenleistungen können laut Spruzina die Einräumung eines
Wohnungsrechtes oder Fruchtgenussrechtes umfassen, aber auch die
Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes (BVV), allenfalls
auch ein Ausgedinge bei bäuerlichen Liegenschaften oder andere so
genannte "geldwerte Leistungen".
Wer also zu Lebzeiten seine Immobilien an die Kinder übergibt,
sollte sich ein lebenslanges Wohnrecht, ein Fruchtgenussrecht und ein
BVV im Grundbuch absichern lassen. Gerade das BVV ist besonders
wichtig. Spruzina: "Ein BVV bewirkt, dass der Eigentümer seine
Liegenschaft nur mehr mit Zustimmung des Verbotsberechtigten belasten
oder veräußern darf. Bei einem grundbücherlich eingetragenen BVV können
Gläubiger des Liegenschaftseigentümers nur mehr in besonderen Fällen
auf die Liegenschaft zugreifen, das heißt ein Pfandrecht eintragen oder
gar die Zwangsversteigerung einleiten." Wer als Übergeber also
verhindern will, dass das eigene Haus oder die eigene Wohnung durch
Schulden belastet wird, kommt ohne BVV nicht aus.
Umgekehrt ist es auch wichtig, sich weiterhin die Einnahmen aus der
Liegenschaft zu sichern. Denn das Wohnungsrecht allein berechtigt nicht
zu einer Vermietung. Wenn aber eine Vermietung beabsichtigt ist, wäre
eine Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes erforderlich. Dabei sei zu
beachten, ob die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge mit
seinem Ableben erlöschen oder den Eigentümer (Übernehmer) weiter
binden, betont der Experte: "Es wird sich daher empfehlen, hiefür
einschränkende Vereinbarungen zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer
zu treffen, wie z. B., dass der Fruchtnießer keine Mietverträge auf
unbestimmte Zeit, sondern nur mit begrenzter Dauer abschließen darf."
Zu beachten sind außerdem eventuell anfallende Kranken- und
Pflegekosten, die eingefordert werden können. Spruzina: "Die
Sozialhilfeträger haben nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz fünf
Jahre lang die Möglichkeit, auf Schenkungen oder Übergaben
zurückzugreifen. Dabei haftet dann der Geschenknehmer bis zum
dreifachen Einheitswert der geschenkten oder übergebenen Liegenschaft
auch mit seinem eigenen Vermögen für Heim- und Pflegekosten."
Bernhard Schreglmann
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