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Konsumentenschutzgesetz/ Rücktrittsrechte
Rücktritt von Immobiliengeschäften
§ 30a.
(1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb
eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts
oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder
an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet
ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal
besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten,
sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des
Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.
(2)
Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des
Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die
Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für
einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im
übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.
(3) Die
Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine
Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung
über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt
jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
(4)
Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der
Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.
Anmerkung: Nimmt
der Verbraucher z.B. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit
diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und
daher - gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde - kein
Rücktrittsrecht gemäß § 30 KSchG.
Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
§ 30b.
(1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem
Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der
hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem
Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts
voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der
Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist
gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder
familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG
ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als
Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis
darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der
Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt
der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung
des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
(2)
Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG
erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen
jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu
vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.
Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen
§ 30c.
(1) Die Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 Abs. 2 MaklerG) von
Verbrauchern darf höchstens vereinbart werden mit 1. drei Monaten für
die Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen oder sonstigen den
Gebrauch oder die Nutzung von Wohnungen betreffenden Verträgen; 2.
sechs Monaten für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung oder
zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen, Einfamilienwohnhäusern und
einzelnen Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses
geeignet sind.
(2) Wenn besondere Umstände vorliegen, die die
Vermittlung wesentlich erschweren oder verzögern, darf auch eine
entsprechend längere als die in Abs. 1 bestimmte Frist vereinbart
werden.
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