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Grundlagen der Maklerprovision
§ 6 Abs 1, 3 und 4; § 7 Abs 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
§
6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall
verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die
vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten
zustande kommt.
(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf
Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß
zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck
wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
(4)
Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des
Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene
Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst
gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen
Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das
die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte,
hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den
Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§
7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des
vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen
Vorschuss.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen
§
15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als
Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne
einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu
leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen
Provision und nur für den Fall zulässig, dass
1.
das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur
deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des
Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund
unterlässt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten
ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern
die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers
fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht
mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt,
weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene
Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit
dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande
kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit
bekannt gegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem
vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein
vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt
wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom
Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst
wird;
2.
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
3. das
Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere
Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.
Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.
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