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Herzlich willkommen bei Eigner Immobilien!
Immobilien sind auch heute noch sichere Kapitalanlagen und bedeuten Zukunftssicherung.Jedoch ist die Suche nach dem richtigen Mieter bzw. Käufer einer Wohnung oder eines Hauses für einen Eigentümer immer sehr zeitaufwendig sowie arbeitsintensiv. Dabei entscheidet gerade im Bereich der Vermietung die Auswahl des zukünftigen Mieters über die langfristige Werterhaltung und hohe Rentabilität eines Objekts.
Diesen Aufwand möchten wir gerne für Sie übernehmen.

Eigner Immobilien ist spezialisiert auf die Vermietung und den Verkauf von Wohnungen, Häusern und Grundstücken. Wir legen größten Wert auf eine sorgfältige Auswahl der Mieter bzw. Käufer. Unsere qualifizierten und professionelen Leistungen sind für Sie kostenlos.

Wir würden uns freuen, Sie als neuen Kunden begrüßen zu dürfen!

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Niedrigenergiereihenhaus in Groß Enzersdorf
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Nebenkosten Mietverträge PDF Drucken E-Mail
Friday, 26 August 2005
Nebenkosten Mietverträge

1.     Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):      
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt),  höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes.              
Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.

2.     Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.

3.     Vermittlungsprovision              
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus:
- Haupt- oder Untermietzins,
- anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
- Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
- allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-
  stände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

A)       Vermittlung durch

 Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet

Höchstprovision zuzüglich 20% USt

bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiet-

verträgen über Wohnungen, Einfamilienhäuser und Geschäftsräume aller Art

Vertragsdauer

Vermieter

Mieter

·       unbestimmte Zeit /
Frist mehr als 3 Jahre

3 Bruttomonatsmietzinse

allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen

3 Bruttomonatsmietzinse

·       Frist genau 3 Jahre

3 Bruttomonatsmietzinse

allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen

---

2 Bruttomonatsmietzinse

·       bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit

---

Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse

Geschäftsräume sowie Wohnungen, die nicht dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen (wie beispielsweise Ferienwohnungen oder Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern) können beliebig befristet werden.

Beträgt die Frist weniger als 2 Jahre, kann 1 Bruttomonatsmietzins als Provision mit dem Mieter vereinbart werden, beträgt sie mindestens 2, aber höchstens 3 Jahre, so sind 2 Bruttomonatsmietzinse zulässig.

Bei Verlängerung gibt es die Möglichkeit der Ergänzung auf drei Bruttomonatsmietzinse.

Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomietzinse) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden.

B) Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unab-hängig von Dauer

1 Bruttomonatsmietzins

1 Bruttomonatsmietzins

C) Vermittlung durch Immo-bilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet

Höchstprovision zuzüglich 20% USt

 bei Vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen

(auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)

Vertragsdauer

Vermieter

Mieter

·       unbestimmte Zeit / Frist
 3 oder mehr Jahre

2 Bruttomonatsmietzinse

allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen

2 Bruttomonatsmietzinse

Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen (wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist (s. oben A.).

Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).

Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

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