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Nebenkosten Mietverträge
1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl.
USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter
Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes.
Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der
Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die
Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
3. Vermittlungsprovision
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus:
- Haupt- oder Untermietzins,
- anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
- Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
- allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-
stände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
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A) Vermittlung durch
Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet
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Höchstprovision zuzüglich 20% USt
bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiet-
verträgen über Wohnungen, Einfamilienhäuser und Geschäftsräume aller Art
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Vertragsdauer
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Vermieter
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Mieter
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· unbestimmte Zeit /
Frist mehr als 3 Jahre
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3 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen
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3 Bruttomonatsmietzinse
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· Frist genau 3 Jahre
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3 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen
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2 Bruttomonatsmietzinse
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· bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
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Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse
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Geschäftsräume sowie Wohnungen, die nicht dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG)
unterliegen (wie beispielsweise Ferienwohnungen oder Wohnungen in Ein-
und Zweifamilienhäusern) können beliebig befristet werden.
Beträgt die Frist weniger als 2 Jahre, kann 1 Bruttomonatsmietzins als Provision mit dem Mieter vereinbart werden, beträgt sie mindestens 2, aber höchstens 3 Jahre, so sind 2 Bruttomonatsmietzinse zulässig.
Bei Verlängerung gibt es die Möglichkeit der Ergänzung auf drei Bruttomonatsmietzinse.
Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomietzinse) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden.
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B) Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unab-hängig von Dauer
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1 Bruttomonatsmietzins
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1 Bruttomonatsmietzins
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C) Vermittlung durch Immo-bilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet
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Höchstprovision zuzüglich 20% USt
bei Vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen
(auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)
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Vertragsdauer
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Vermieter
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Mieter
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· unbestimmte Zeit / Frist
3 oder mehr Jahre
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2 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen
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2 Bruttomonatsmietzinse
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Haupt-
oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen (wenn
der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) und
Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben
Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht
gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist (s. oben A.).
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Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind
ebenso wenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von
Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den
mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei
vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
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